§§ 7, 830 ABGB
§ 36 WEG 2002
Im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Ausschluss eines Miteigentümers aus der Eigentumsgemeinschaft, sondern es besteht nur ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung. Das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft stellt keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des § 36 WEG 2002 geschlossen werden müsste.