§§ 2 Abs 1 lit i und q, 5, 6 vlbg BauG 2001
Eine Terrassenplattform (hier: in einer Höhe von 2,25 m über dem anschließenden Gelände mit einer Fläche von ca 2 m x 6 m), die auf einer Seite von der Gebäudefront begrenzt wird, stellt einen unselbständigen Bauteil des Wohnhauses dar.