§§ 4 Abs 3, 26 Abs 1 lit a vlbg BauG 2001
§§ 37, 45 Abs 3, 52 AVG
Erfordert die Beurteilung eines Sachverhaltes (hier: Gefahr der Hangrutschung) ein Sachverständigengutachten, genügt eine vom Bauwerber vorgelegte Stellungnahme eines geotechnischen (Privat-) Sachverständigen nicht. Dieses muss von einem behördlich bestellten und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretenden Sachverständigen überprüft werden.