§ 35 Abs 1 und 2 stmk BauG 1995
§ 68 Abs 1 und 3 AVG
Ohne wesentliche Änderung des Sachverhaltes können die in einem Baubewilligungsbescheid mittels Auflagen festgelegten täglichen Arbeitszeiten für Bauarbeiten nicht mehr nachträglich eingeschränkt werden.