§§ 129 Abs 2, 135 Abs 1 und 5 wr BauO
Wurde eine Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht eines Dritten belastet, ist im Einzelfall zu prüfen, ob damit auch die Instandhaltungspflichten des Eigentümers auf einen Verwalter (iSd § 135 Abs 5 wr BauO) überwälzt worden sind.