§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
§ 32 Abs 2 Z 10 oö ROG 1994
Aus den Bestimmungen des Bebauungsplans über die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten.
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994
§ 32 Abs 2 Z 10 oö ROG 1994
Aus den Bestimmungen des Bebauungsplans über die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten.