§§ 334 Abs 2, 345 Abs 14 BVergG 2006
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens, das vor der BVergG-Novelle 2010 eingeleitet wurde, ist das BVergG idF BVergG-Novelle 2006 als Prüfmaßstab heranzuziehen.
§§ 334 Abs 2, 345 Abs 14 BVergG 2006
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens, das vor der BVergG-Novelle 2010 eingeleitet wurde, ist das BVergG idF BVergG-Novelle 2006 als Prüfmaßstab heranzuziehen.