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Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren; Kalkulierbarkeit; Eignungsnachweise

RechtsprechungVergaberechtBearbeitet von F. Keschmannbbl 2010/166bbl 2010, 204 Heft 5 v. 4.10.2010

§§ 70 Abs 1, 96 Abs 1, 97 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 3, § 125 Abs 3 BVergG 2006

Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist immer nur ausnahmsweise zulässig.

Die Vorgabekalkulation muss so beschaffen sein, dass durch die in der Ausschreibung vorgesehenen Preisaufschläge und Nachlässe ein plausibler Gesamtpreis angeboten werden kann.

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