§§ 70 Abs 1, 96 Abs 1, 97 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 3, § 125 Abs 3 BVergG 2006
Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist immer nur ausnahmsweise zulässig.
Die Vorgabekalkulation muss so beschaffen sein, dass durch die in der Ausschreibung vorgesehenen Preisaufschläge und Nachlässe ein plausibler Gesamtpreis angeboten werden kann.