§ 1330 Abs 2 ABGB
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
OGH 15.4.2010, 6 Ob 236/09p
§ 1330 Abs 2 ABGB
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
OGH 15.4.2010, 6 Ob 236/09p