§ 69 Abs 2 S 2 wr BauO (vor der Nov LGBl 2009/25)
Soweit eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um 22% nicht ausnahmsweise durch besondere Interessen des Stadtbildes gerechtfertigt werden kann, stellt sie keine nur "unwesentliche" Abweichung dar.
VwGH 11.5.2010, 2007/05/0281