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Haftung eines Werkunternehmers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/132bbl 2010, 165 Heft 4 v. 2.8.2010

§§ 1295 ff, 1313a ABGB

Einen Arbeitgeber, der mit einem Dritten einen Werkvertrag eingeht, trifft die Fürsorgepflicht auch hinsichtlich der Arbeitnehmer des Werkvertragspartners. Er haftet dem verletzten Arbeitnehmer seines Vertragspartners aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und muss für das Verschulden seiner Gehilfen gemäß § 1313a einstehen.

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