§ 17 Abs 1 wr BauO
§§ 4 Abs 3, 12 NWG
Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht gemäß § 17 Abs 1 wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie als eingefriedeter Vorgarten genutzt wird. In diesem Fall hat der Eigentümer der Liegenschaft im Notwegeverfahren die Interessen des Nutzungsberechtigten wahrzunehmen. Eine sich schon auf einen bestehenden Weg beziehende Notwegvariante schließt eine neue Weganlage - außer bei Unzumutbarkeit - aus.