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Kein Notweg durch eingefriedeten Garten; keine amtswegige Bedachtnahme auf bewusst außer Acht gelassene Notwegvariante durch den Antragsteller

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2010/131bbl 2010, 164 Heft 4 v. 2.8.2010

§ 17 Abs 1 wr BauO

§§ 4 Abs 3, 12 NWG

Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht gemäß § 17 Abs 1 wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie als eingefriedeter Vorgarten genutzt wird. In diesem Fall hat der Eigentümer der Liegenschaft im Notwegeverfahren die Interessen des Nutzungsberechtigten wahrzunehmen. Eine sich schon auf einen bestehenden Weg beziehende Notwegvariante schließt eine neue Weganlage - außer bei Unzumutbarkeit - aus.

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