§ 9 Abs 1 und 2 krnt Bauvorschriften
Die Verringerung von Abstandsflächen ist nur zulässig, wenn eine Bauführung trotz Anpassung an Größe und Form des Grundstückes ohne Verringerung der Abstandsfläche überhaupt nicht möglich ist.
Wurde ein "vorhandener Baubestand" in Anwendung des § 9 Abs 2 krnt BauV bewilligt, kann dieser Baubestand nicht die Grundlage für weitere Abstandsverringerungen gemäß § 9 Abs 1 krnt BauV (ohne die schwer erfüllbaren weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs 2 Krnt BauV) sein.