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Verbauungsfreier (Mindest-) Bereich an der Nachbargrundgrenze

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2009/139bbl 2009, 189 Heft 5 v. 15.10.2009

§ 6 Abs 6 tir BauO 2001

Die Anordnung, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken "zu jeder Seite hin" mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei zu bleiben hat, bezieht sich auf den Abstandsbereich beidseits der gemeinsamen Grenze.

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