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Baubewilligung; Verlängerung; Fristablauf; Ablaufhemmung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giesebbl 2009/138bbl 2009, 188 Heft 5 v. 15.10.2009

§ 27 Abs 3 tir BauO 2001

Bei rechtzeitiger Einbringung eines Verlängerungsansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.

Bei dieser Fristhemmung handelt sich um eine Ablauf- und nicht um eine Fortlaufhemmung. Der bei Antragstellung noch offene Teil der Frist läuft daher nach rechtskräftiger Abweisung des Verlängerungsantrages nicht mehr weiter.

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