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Veräußerung des Baurechts, Weiterhaftung des bisher Bauberechtigten

RechtsprechungZivilrechtM. Auer, B. Egglmeier-Schmolkebbl 2009/93bbl 2009, 115 Heft 3 v. 15.6.2009

§ 530 ABGB

§§ 1, 3 BauRG

Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen.

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