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Berufungsverfahren; Rechtzeitigkeit der Vorlage von Gegengutachten

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2008/195bbl 2008, 223 Heft 6 v. 15.12.2008

§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995

§ 45 AVG

Erforderliche Gegengutachten (hier: zum lüftungstechnischen bzw medizinischen Amtsgutachten) können nicht nur innerhalb der 14-tägigen Berufungsfrist, sondern auch noch später im Berufungsverfahren vorgelegt werden. Es ist aber um die Einräumung einer entsprechenden Frist zur Beschaffung und Vorlage solcher Gutachten anzusuchen.

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