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Bauabgabe; (keine) Ausschöpfung der Baubewilligung

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/48bbl 2008, 73 Heft 2 v. 15.4.2008

§ 15 Abs 1 bis 3 stmk BauG 1995

Die Bauabgabe bemisst sich nach der bewilligten Bruttogeschoßfläche.

Bei nur teilweiser Ausschöpfung der Baubewilligung besteht kein Rückforderungsanspruch.

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