§§ 1157, 1169 ABGB
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers bezieht sich auch auf beigestellte Gerätschaften, so etwa eine Leiter. Die Fürsorgepflichten finden aber dort eine Grenze, wo der Unternehmer eine Gefahr, wie zB eine ungenügende Spreizsicherung einer Stehleiter, unschwer selbst erkennen kann.