§§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 UrhG
Auch die Verwendung allgemein bekannter Gestaltungselemente kann urheberrechtschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird. Nicht nur die Gestaltung der einzelnen Baukörper, sondern auch ihre Zuordnung zueinander kann eine schöpferische Leistung des Architekten sein.