§ 1315 ABGB
§ 1a RHPflG
Weder eine Baustelle an sich, noch der Betrieb eines Baggers auf einer Baustelle sind als "gefährlicher Betrieb" zu werten, auf den die Grundsätze der Gefährdungshaftung analog anzuwenden wären.
§ 1315 ABGB
§ 1a RHPflG
Weder eine Baustelle an sich, noch der Betrieb eines Baggers auf einer Baustelle sind als "gefährlicher Betrieb" zu werten, auf den die Grundsätze der Gefährdungshaftung analog anzuwenden wären.