§ 2 Z 24 oö BauTG 1994
Bei der Beurteilung, ob ein "geschlossen bebautes Gebiet" vorliegt, führt auch die Wahl eines zu großen Beurteilungsgebietes zu irreführenden Ergebnissen.
Bei einem Um- und Zubau eines an einer Straße liegenden Hauptgebäudes ergibt sich als Beurteilungsgebiet naturgemäß ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet entlang dieser Straße.