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Standsicherheit der Nachbargebäude; Privatgutachten; Sachverständigengutachten

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/5bbl 2008, 27 Heft 1 v. 15.2.2008

§ 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 1996

§§ 45 Abs 2, 46, 52 AVG

Ein Amtssachverständiger kann - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - auch Aussagen in einem (hier: vom Bauwerber vorgelegten) Privatgutachten als zutreffend werten und in sein Gutachten integrieren.

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