§§ 6, 48 nö BauO 1996
§§ 2, 3 UVP-G 2000
Die Baubehörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht auch von Amts wegen zu prüfen.
§§ 6, 48 nö BauO 1996
§§ 2, 3 UVP-G 2000
Die Baubehörde ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht auch von Amts wegen zu prüfen.