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Prominentenhäuser, Panoramafreiheit und Persönlichkeitsschutz

AufsätzeClemens Thielebbl 2007, 214 Heft 6 v. 15.12.2007

Innovative Geschäftsideen stoßen immer häufiger an rechtliche Grenzen. Gleichgültig, ob es sich um "virtuelle Videorecorder"1)1)Vgl Wiebe, Der "virtuelle Videorekorder" - Neue Dienste zwischen Privatkopie und Öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) CR 2007, 28. oder um einen Online-Bibliotheksversand2)2)OLG München 10.5.2007, 29 U 1638/06 - Subito, nrk, abrufbar unter www.boersenverein.de/global/php/force_dl . php?file=%2Fsixcms%2Fmedia.php%2F686%2FDocument% 2520Subito.pdf (14.6.2007). handelt. Der folgende Beitrag erörtert die urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit einer via Internet vertriebenen Posterserie bzw bereitgestellte Bilddatenbank.3)3)Zu einem flächendeckenden Modell jüngst Stawski, Google späht ins Wohnzimmer, Salzburger Nachrichten 11.6. 2007, Printausgabe, S 6. Auf jedem Poster ist das Haus einer berühmten Person zu sehen, teils wegen architektonischer Ausgefallenheit, teils wegen der Exzentrik seiner Bewohner. Entgegen des ersten Anscheins erlaubt das österreichische Urheberrecht auch die kommerzielle Verwertung von Gebäudeansichten oder Teilen davon, vorausgesetzt durch die Aufnahmen werden weder das Hausrecht noch die Persönlichkeitsrechte der Bewohner verletzt.

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