§ 129 Abs 2 bis 6 wr BauO
Der baupolizeiliche Auftrag, „lockere [Holz-] Teile“ (hier: im Bereich des Daches) zu entfernen, ist genügend bestimmt. Es bedarf keiner Bezeichnung aller betreffenden Teile im Einzelnen.
Bei einem manifesten, von der Baubehörde bereits festgestellten Baugebrechen (hier: Vermorschungen) kommt ein Auftrag, einen Befund durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, nicht mehr in Betracht.