§ 63 Abs 1 lit c wr BauO; § 13 Abs 3 AVG
Eine Verbesserungsfrist von insgesamt mehr als zwei Monaten zum Zwecke der Nachreichung fehlender (Eigentümer-) Zustimmungserklärungen ist zweifellos ausreichend und angemessen.
VwGH 18.12.2006, 2005/05/0336
§ 63 Abs 1 lit c wr BauO; § 13 Abs 3 AVG
Eine Verbesserungsfrist von insgesamt mehr als zwei Monaten zum Zwecke der Nachreichung fehlender (Eigentümer-) Zustimmungserklärungen ist zweifellos ausreichend und angemessen.
VwGH 18.12.2006, 2005/05/0336