§ 12 Abs 2 GBG
Ist die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes auf eines von mehreren Grundstücken beschränkt, so erhält der Servitutsberechtigte dadurch das uneingeschränkte Recht, die Leitungen letztlich auf dem gesamten Grundstück zu verlegen. Die Vorlage eines Lageplanes hinsichtlich des Verlaufes der Leitungen ist zur Einverleibung des Wasserleitungsrechtes daher nicht nötig.