§ 1170a ABGB
Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers (hier: Mehrerfordernis an Verputzarbeiten durch Wegfall von Holz- bzw Blechfassadenteilen), dann ist selbst bei einem „garantierten“ Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich.