§§ 33, 35 nö BauO 1996
Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die „Vermeidung und Behebung von Baugebrechen“ (§ 33 nö BauO 1996) bezieht sich auch auf Baugenehmigungen, die vor Inkrafttreten der BauO 1996 erlassen wurden.
§ 33 nö BauO 1996 bietet keine Möglichkeit, Vorschreibungen zu treffen, welche die einmal erteilte Baubewilligung abändern würden.