§§ 14, 15, 16, 17 Abs 1 Z 10 nö BauO 1996
Die Anlage eines Spielplatzes ist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.
Die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit von Spielplatzgeräten ist nicht auf ein einzelnes Gerät beschränkt.
§§ 14, 15, 16, 17 Abs 1 Z 10 nö BauO 1996
Die Anlage eines Spielplatzes ist weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig.
Die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit von Spielplatzgeräten ist nicht auf ein einzelnes Gerät beschränkt.