§§ 1293ff ABGB
Verlässt ein Eigentümer seine Wohnung nicht, sondern bewohnt diese weiterhin, obwohl darin Nässeschäden auftreten, die durch verschuldete Nichtvornahme einer notwendigen Sanierung eines anderen Wohnungseigentümers entstehen und kommt es dadurch zu einer ständigen fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit, kann die Minderung der Wohn- und Lebensqualität nicht durch Geldersatz ausgeglichen werden.