§ 1168a Satz 3 ABGB
Die Warnpflicht des Unternehmers dient nicht nur dazu, dem Besteller vor Augen zu führen, welche konkreten nachteiligen Folgen das Bestehen auf bestimmten Ausführungswünschen haben kann, vielmehr soll durch die Wahrnehmung dem Besteller auch die Möglichkeit geboten werden, sich für eine alternative Lösung zu entscheiden. Die Warnpflicht hat daher regelmäßig vor Vertragsschluss zu erfolgen.