§ 4 Abs 1 BauKG; Art 10 Abs 1 Z 11 und 16, 15 Abs 1, 21 Abs 2 B-VG
Der Bund ist zur Erlassung von Vorschriften, die den Bauherrn zur allgemeinen Gefahrenverhütung bei der Vorbereitung des Bauprojektes (wenn auch zwecks besserer Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitgeber) verpflichten, nicht zuständig.