Der VwGH hat im Erk v 28.2.2006, 2005/06/0012, ein auf einer Dachterrasse der Grazer Altstadt montiertes Objekt in Form einer Kompassnadel mit der Aufschrift „Schlossberghotel“ als anzeigepflichtige Werbeanlage eingestuft. Die Beschwerdeführer hielten es für einen (künstlerischen) Zubau zu einer bestehenden baulichen Anlage, die nach dem stmk BauG bewilligungsfrei wäre. Dieser Beitrag ist eine Analyse des höchstgerichtlichen Erkenntnisses mit weiterführenden Überlegungen, wie grundsätzlich mit Objekten, die an Gebäuden fixiert werden, aus Sicht des stmk BauG zu verfahren ist.