§ 41 Abs 3 stmk BauG
Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag muss von der Baubehörde ausreichend konkretisiert werden.
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§ 41 Abs 3 stmk BauG
Ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag muss von der Baubehörde ausreichend konkretisiert werden.
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