§ 36 oö BauO 1994
Ausnahmebestimmungen (wie hier: gegenüber den allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben) sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren.
Dachdurchbrüche im Ausmaß von 7,25 m bei einer Fassadenbreite von 11,60 m sind mehr als geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan.