§ 25 Abs 3 Z 3 lit b stmk ROG
Bei der Feststellung, ob der „Nutzungscharakter eines Gebäudes“ nach einer Verwendungszweckänderung überwiegend erhalten bleibt, muss die Nutzungsart vor und nach der Verwendungszweckänderung verglichen und überprüft werden, ob trotz der Änderung der Charakter der Nutzung erhalten bleibt.