§ 4 Z 43 stmk BauG 1995
Ein Gebäude mit Dachgeschoß (hier: mit einer Kniestockhöhe von etwa 1,20 m und einer Geschoßhöhe von zumindest 2,10 m) ist kein „ebenerdiges“ (Neben-) Gebäude.
VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171
§ 4 Z 43 stmk BauG 1995
Ein Gebäude mit Dachgeschoß (hier: mit einer Kniestockhöhe von etwa 1,20 m und einer Geschoßhöhe von zumindest 2,10 m) ist kein „ebenerdiges“ (Neben-) Gebäude.
VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171