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Sicherstellung bei Bauverträgen - § 1170b ABGB

Aufsatzbbl 2007, 1 Heft 1 v. 2.2.2007

Gemäß § 1170b ABGB kann ab 1.1.2007 der „Unternehmer eines Bauwerks, einer Außen­anlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon“ vom Werkbesteller eine (teilweise) Sicherstellung für das noch ausstehende Entgelt verlangen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese Bestimmung.

Schlagworte: Bauvertrag; Bauwerk; Sicherstellung.

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