§ 319 BVergG 2006
Da die Antragstellerin sowohl den Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen hat, steht ihr kein Gebührenersatz zu.
Aus der Begründung: Die ASt hat mit ihrem Schreiben v 25.7.2006 den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung v 20.7.2006 zurückgezogen. Nicht zurückgezogen wurde jedoch der Antrag auf Gebührenersatz. Da die ASt sowohl den Nachprüfungsantrag als auch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen hat, hat sie weder obsiegt noch iSd § 319 Abs 1 BVergG 2006 teilweise obsiegt, weshalb ihr kein Gebührenersatz zusteht. (Abweisung)