§§ 64, 321 BVergG 2006
Unter der Ausschreibung ist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu verstehen.
In jenen Fällen, in denen die Entscheidung öffentlich bekannt zu machen ist, hat der Unternehmer objektiv gesehen jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme; die Antragsfrist beginnt daher mit der Bekanntmachung zu laufen.