§ 319 BVergG 2006
Der Gebührenersatzanspruch im Falle der Klaglosstellung umfasst sowohl die für den Nachprüfungsantrag als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.
Aus der Begründung: [...] Die ASt bezahlte für die Anträge Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 5.000,_. Mit Schriftsatz v 19.9.2006 legt die ASt folgende Bekanntgabe vor: ′Der Antragsgegner hat mit seinem Schreiben vom 18.9.2006 während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagsentscheidung selbst als gegenstandslos erklärt und damit beseitigt. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind insoweit gegenstandslos geworden. Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt. Der Antragstellerin gebührt aber gem § 319 Abs 1 letzter Satz BVergG Ersatz der gem § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Die Anträge auf Gebührenersatz sowohl für den Antrag auf Nichtigerklärung als auch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bleiben daher aufrecht.′