§ 134a Abs 1 lit e wr BauO (hier: idF 1996/042); § 38 AVG; § 79 GewO 1994
Die Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen nach § 79 GewO von der Gewerbebehörde vorzuschreiben sind, stellt im baurechtlichen Bewilligungsverfahren eine Vorfrage dar.
§ 134a Abs 1 lit e wr BauO (hier: idF 1996/042); § 38 AVG; § 79 GewO 1994
Die Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen nach § 79 GewO von der Gewerbebehörde vorzuschreiben sind, stellt im baurechtlichen Bewilligungsverfahren eine Vorfrage dar.