§§ 127 Abs 4, 129 Abs 10 wr BauO; § 12 Abs 1 wr KlGG 1996
Die erforderliche Baubewilligung kann weder durch Überprüfungen während der Bauführung noch durch Kenntnis der Behörde ersetzt werden.
Eine Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben ist schon dann als wesentlich anzusehen, wenn damit auch eine Überschreitung der für ein Kleingartenwohnhaus zulässigen Grundrissfläche verbunden ist.