§ 364 Abs 3 ABGB; § 226 Abs 1 ZPO; § 7 Abs 1 EO
Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt nicht voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß wie zB eine bestimmte Baumdichte oder Baumhöhe bezeichnet wird.