§§ 1165 ff ABGB
Haben die Parteien die Herstellung einer Heizungsanlage, die eine bestimmte Heizleistung erbringen soll, zu einem festgesetzten Preis vereinbart und enthält der Kostenvoranschlag, nicht aber der Auftrag, die Lieferung und den Einbau genau bestimmter Komponenten, so dient dieser Kostenvoranschlag lediglich als Grundlage für die Kalkulation eines Pauschalpreises.