§§ 918 ff, 1168 ABGB
Der Unternehmer behält im Fall des Unterbleibens der Ausführung des Werkes den Anspruch auf das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände auf Seiten des Bestellers daran gehindert worden ist.
Ist die Bereitschaft zur vollständigen Erfüllung eines Werkvertrages nicht mehr gegeben, ist der Vertragspartner gem § 918 ABGB bei Unteilbarkeit der Leistung zum Gesamtrücktritt berechtigt, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf.