§ 38 Abs 1 nö BauO 1996; Art 119a Abs 5 B-VG; nö GdO 1973
Wird eine rechtskräftige Bauplatzerklärung im Rechtsmittelweg von der Vorstellungsbehörde wieder aufgehoben, fällt rückwirkend auch die Voraussetzung für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe weg.