Die Erstellung und Änderung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen verursacht Kosten, welche die Gemeinden in der Praxis vielfach auf private Liegenschaftseigentümer überwälzen, soweit die Planung im Interesse der Betroffenen liegt. Gesetzliche Regelungen, die eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kostenüberwälzung erlauben, existieren aber nicht in allen österreichischen Bundesländern. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Raumplanungskosten auf Private umgelegt werden dürfen, und ob eine Kostenanlastung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist. Ausführlich diskutiert werden jene (verfassungs)rechtlichen Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung von Kostentragungsvorschriften beachten muss.